1.4.5 Wahlrecht der Arbeitnehmer
Relativ zwingende Gültigkeit der Regelungen des AVRAG
Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Hingegen kann der Arbeitnehmer auf den durch die Eintrittsautomatik bzw das Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung Ansprüche aus der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend machen (zB OGH 27.1.2000, 8 ObS 219/99k; 19.7.2018, 8 ObA 29/18z).