1.6.3 Annahme und Bestätigung des Restrukturierungsplans
Annahme des Restrukturierungsplans
Gem § 33 Abs 1 ReO gilt ein Restrukturierungsplan von den betroffenen Gläubigern als angenommen, wenn in jeder Klasse die Mehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmt und wenn die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindest 75 % der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse beträgt. § 164 Abs 1 IO ist anzuwenden. Durch das Erfordernis der Kopfmehrheit soll verhindert werden, dass allein die Zustimmung eines einzelnen großen Gläubigers in einer Klasse für die Annahme ausschlaggebend sein kann. Die Mehrheiten sind nach den bei der Restrukturierungsplantagsatzung anwesenden betroffenen Gläubiger zu berechnen (ErwGr 47).