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Dokument-ID: 1130631
5.8.3 Rückstehungserklärungen
In der Praxis werden von einzelnen Insolvenzgläubigern Rückstehungserklärungen zur Ermöglichung der Erfüllbarkeit des Sanierungsplans abgegeben. Damit erklärt sich der Gläubiger bereit, mit der Auszahlung der Quote (meist der Barquote) so lange zurückzustehen, bis die übrigen Gläubiger befriedigt wurden. Die Rückstehungserklärung wird meist unter der Bedingung der Annahme und rechtskräftigen Bestätigung des Sanierungsplans gestellt.