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Dokument-ID: 922600
12.2 Öffentliche Bekanntmachungen in der Insolvenzdatei
§ 255 IO bestimmt, dass die öffentliche Bekanntmachung von Schriftstücken und Beschlüssen durch Aufnahme in die Insolvenzdatei unter www.edikte.justiz.gv.at erfolgt. Ein bestimmtes Insolvenzverfahren kann entweder über Eingabe der Geschäftszahl oder des Namens des Schuldners oder der Firmenbuchnummer gesucht werden. Die Rechtswirkungen der Verfahrenseröffnung treten mit Beginn des Tages ein, der der Aufnahme in die Insolvenzdatei folgt.