1.1.6 Nachschießendes Austrittsrecht
§ 25 IO normiert an unterschiedlichen Stellen so genannte nachschießende Austrittsrechte des Arbeitnehmers. Darunter versteht die IO, dass Arbeitnehmer begünstigt nach § 25 IO austreten können, sofern sie zuvor vom Insolvenzverwalter nach § 25 IO gekündigt wurden. Bspw haben Arbeitnehmer, die vom Insolvenzverwalter gekündigt wurden, weil sie in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind, die Möglichkeit, nach dieser Bestimmung auszutreten. Dadurch sollen Arbeitnehmer, deren Leistung nicht mehr benötigt wird, zum Austritt animiert werden, sodass die Masse entlastet wird. Durch den Austritt verkürzt sich die Dauer des Arbeitsverhältnisses, während dessen das laufende Entgelt als Masseforderung zu bezahlen wäre. Dieser Anspruch wandelt sich durch den Austritt in einen Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 IO um, der wiederum als Insolvenzforderung zu qualifizieren ist und dementsprechend die Masse nicht belastet.