5.2 Gerichtliche Vorprüfung der Zulässigkeit des Sanierungsplans
Die §§ 141 und 142 IO machen ein insolvenzgerichtliches Vorverfahren erforderlich, in dem das Insolvenzgericht die Zulässigkeit des Sanierungsplans zu prüfen hat. Der Inhalt des Sanierungsplans und die Unzulässigkeitsgründe sind von Amts wegen zu prüfen. Eine Zurückweisung nach § 142 IO setzt aber eine Einvernahme des Masseverwalters und eines allfälligen bestellten Gläubigerausschusses voraus. Das Insolvenzgericht kann dazu auch eine Stellungnahme des Masseverwalters einholen.