1.5.5 Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Ein Sozialplanabschluss nach Insolvenzeröffnung wirft unterschiedliche Fragen auf. Der Bestand der Belegschaftsorgane wird durch die Insolvenzeröffnung als solche nicht berührt. Gefährdet sind diese allenfalls erst durch faktische Änderungen, die Folge der Insolvenz sein können. Dazu zählen etwa eine Verringerung der Belegschaftsgröße oder eine Betriebszusammenlegung bzw -aufspaltung. Diese Ereignisse können sich – auf längere Sicht – auf Weiterbestand oder Mitgliederanzahl der Belegschaftsorgane auswirken. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt sich daher die Frage, wer auf Betriebsinhaberseite eine Sozialplan-Betriebsvereinbarung abschließen darf und welche Restriktionen das Insolvenzrecht diesem Prozess auferlegt.