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Dokument-ID: 1233741
6.1.1 Allgemeines
Gem § 81 Abs 1 IO gilt: „Der Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.“ Gem Abs 3 ist er „allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich.“