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Dokument-ID: 1101651
1.6.1 Umfang und Grenzen der Vollstreckungssperre
Das Gericht hat gem § 19 Abs 1 ReO über Antrag des Schuldners eine Vollstreckungssperre zu verhängen, wenn diese zur Unterstützung der Verhandlungen über einen Restrukturierungsplan notwendig ist. Vollstreckungssperre heißt, dass Anträge auf Bewilligung eines Exekutionsverfahrens auf das Vermögen des Schuldners nicht bewilligt werden dürfen und kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden darf. § 11 Abs 1–3 und § 12 Abs 1 IO sind anwendbar.