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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4 Wirkungen der Eröffnung des Sanierungsverfahrens (mit Eigenverwaltung)

In den nachstehenden Kapiteln soll auf die abweichenden oder besonderen Wirkungen der Eröffnung des Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung im Vergleich zum Konkursverfahren eingegangen werden. Wie auch bei Konkursverfahren kommt es beim Sanierungsverfahren zur Grundbuchs- und hinsichtlich von Insolvenzforderungen zur Exekutionssperre. Auch die Auswirkungen auf Rechtsverhältnisse des Schuldners sind – sofern nachstehend keine Abweichung dargestellt wird – gleich.

Eine Verfahrensunterbrechung nach § 7 Abs 1 IO tritt auch durch die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ein. Die Prozessunterbrechung ist nämlich nicht nur Folge des Dispositionsverlustes des Schuldners, sondern ein weiterer tragender Grund für die Prozessunterbrechung ist der Bedarf der Insolvenzorgane nach Orientierung über die Sach- und Prozesslage, der auch im Fall der Eigenverwaltung besteht. Damit scheidet eine teleologische Reduktion der gesetzlich angeordneten Prozessunterbrechung auf Insolvenzverfahren ohne Eigenverwaltung des Schuldners aus. • [Fußnote: OGH 31.1.2022. 17 Ob 10/21a in Ablehnung von 8 Ob 120/08t.] 

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