7.3 Zahlungsplantagsatzung
Termin
Die Zahlungsplantagsatzung, in der über den Zahlungsplan abgestimmt werden soll, darf gem § 193 Abs 2 IO nicht vor der Verwertung des schuldnerischen Vermögens stattfinden. Ist objektiv keine Vermögensverwertung möglich (hier: mangels Zustimmung des Berechtigten einer mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaft), so ist § 193 Abs 2 IO teleologisch dahin zu reduzieren, dass ein Zahlungsplan auch ohne vorherige Vermögensverwertung zulässig ist (RS0120895). Auch die in § 250 Abs 1 Z 2 EO genannten Gegenstände sind gem § 193 IO erst nach Nichtannahme oder Versagung der Bestätigung des Zahlungsplans zu verwerten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kleingewerbetreibenden die unpfändbaren Gegenstände zur Ausübung ihrer erwerbsmäßigen Tätigkeit verbleiben, um damit die Zahlungsplanquote zu erfüllen.