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Dokument-ID: 982944
1.15 Recht des Verwalters, Sanierungspläne vorzuschlagen
Allgemeines
Wenn nach der lex fori concursus secundarii ein Sekundärinsolvenzverfahren ohne Liquidation durch einen Sanierungsplan, einen Vergleich oder eine andere vergleichbare Maßnahme beendet werden kann, so hat der Hauptinsolvenzverwalter gem Art 47 Abs 1 EuInsVO-2015 das Recht, eine solche Maßnahme vorzuschlagen.