2.6.3 Wesentliche Verwertungsmaßnahmen
§ 172 Abs 1 Z 3 bis 7 IO behält wesentliche Verwertungsmaßnahmen dem Sanierungsverwalter vor, doch § 172 Abs 3 IO ordnet an, dass der Sanierungsverwalter dafür die Zustimmung des Schuldners einholen muss. Jaufer zufolge • [Fußnote: In Nunner-Krautgasser/Kapp/Clavora, InsolvenzR-Jb 2013, 29 f.] wurde diese Bestimmung vor allem vor dem Hintergrund eingeführt, dass der Schuldner in den Fällen der §§ 116, 117, 119, 120 und 120a IO mit den notwendigen insolvenzverfahrensrechtlichen Maßnahmen wie Bekanntmachung in der Ediktsdatei, Verständigung von Absonderungsgläubigern über die beabsichtigte freihändige Verwertung, die Stellung der entsprechenden Anträge sowie die Vorbereitung und Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung überfordert wäre. Für Verwertungshandlungen während des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ist aber ein abgestimmtes Verhalten von Sanierungsverwalter und Schuldner erforderlich. Die Zustimmung des Schuldners muss jeweils zu einer konkreten Verwertungsmaßnahme erteilt werden. Ausreichend wäre beispielsweise eine Mitunterfertigung des vom Sanierungsverwalter geschlossenen Vertrages oder des Genehmigungsantrags durch den Schuldner. • [Fußnote: Riel in Konecny, Insolvenzgesetze §§ 171, 172 Rz 44.]