2.6 Dem Sanierungsverwalter vorbehaltene Geschäfte
Allgemeines
Die §§ 171 und 172 IO regeln die Aufgabenverteilung zwischen dem eigenverwaltenden Schuldner und dem Sanierungsverwalter. § 171 IO enthält die Grundregel, dass der eigenverwaltende Schuldner alle Rechtshandlungen vornehmen darf, doch davon gibt es die gesetzlich bestimmten Ausnahmen. Zusammengefasst kann die Aufgabenverteilung wie folgt zum Ausdruck gebracht werden: Der Schuldner ist für das „Tagesgeschäft“ zuständig und der Sanierungsverwalter wirkt an allen ungewöhnlichen und insolvenzspezifischen Angelegenheiten mit.