1.13 Anmelderecht der Verwalter
Allgemeines
Der Haupt- und der Sekundärinsolvenzverwalter sind gem Art 45 Abs 2 EuInsVO-2015 berechtigt, in den anderen Verfahren die Forderungen anzumelden, die in dem Verfahren, für das sie bestellt sind, bereits angemeldet worden sind, soweit dies für die Gläubiger ihres Verfahrens zweckmäßig ist und vorbehaltlich des Rechts dieser Gläubiger, die Forderung selbst anzumelden, die Anmeldung durch den Verwalter abzulehnen oder die Anmeldung zurückzunehmen, sofern ein solches Recht gesetzlich vorgesehen ist. Den Verwaltern kommt damit gem Art 45 EuInsVO-2015 ein eigenständiges Anmelderecht zu; die EuInsVO-2015 ergänzt sohin das nationale Insolvenzrecht. Der Gläubiger kann die Ausübung dieses Rechts aber ablehnen.