8.11 Zulässigkeit von Zwangsvollstreckungen während des Abschöpfungsverfahrens
Exekutionssperre
§ 206 Abs 1 IO sieht vor, dass während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens keine Zwangsvollstreckungen in das pfändbare Vermögen des Schuldners für Insolvenzgläubiger zulässig sind. Dadurch soll – wie auch bei der Exekutionssperre im Konkurs- oder Sanierungsverfahren – die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger sichergestellt werden. Die Exekutionssperre gilt aber – wie auch sonst – nicht für Absonderungsberechtigte oder Aussonderungsberechtigte, Massegläubiger oder Neugläubiger.