5.1 Geltendmachung und Inhalt des Antrags auf Abschluss eines Sanierungsplans
Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans
Der Sanierungsplan dient der Vorbereitung eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens. Als Sanierungsverfahren wird das Insolvenzverfahren dann bezeichnet, wenn bei Eröffnung des vom Schuldner beantragten Verfahrens ein zulässiger Sanierungsplan vorliegt. Gem § 140 Abs 1 IO kann (nur) der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplans beantragen, dh, auch ohne vorhergehenden gerichtlichen Auftrag. Der Antrag kann daher auch bereits vor der Berichtstagsatzung eingebracht werden. Der Schuldner hat in jedem Fall anzugeben, wie die Gläubiger befriedigt oder sichergestellt werden sollen. Weiters ist dem Sanierungsplan ein Vermögensverzeichnis und eine aktuelle und vollständige Übersicht über den Vermögens- und Schuldenstand beizulegen. Wenn der Schuldner den Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans nach Ablauf der ihm vom Insolvenzgericht gesetzten Frist oder aus eigenem einbringt, so kann er diesen mit einem Antrag nach § 140 Abs 2 IO verbinden, um bis zur Beschlussfassung über die Annahme des Sanierungsplans ein Verwertungsverbot zu erwirken.