8.8 Obliegenheiten des Schuldners im Abschöpfungsverfahren
Nach Abschluss des A Abschöpfungsverfahrens erhält der Schuldner, sofern er die ihn treffenden Obliegenheiten eingehalten hat und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die Restschuldbefreiung. Es soll nämlich nur ein Schuldner, der im Verfahren konstruktiv mitwirkt und auch während der Dauer des Abschöpfungsverfahrens die Interessen der Gläubiger achtet, die Restschuldbefreiung erreichen können. So führt eine Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner über Antrag eines Gläubigers zur vorzeitigen Einstellung des Abschöpfungsverfahrens und damit auch zum Verlust der Möglichkeit der Restschuldbefreiung. Zu den Obliegenheiten des Schuldners zählen: