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Dokument-ID: 638219
10.16.2 Form der Geltendmachung
Die Anfechtung kann gem § 43 Abs 1 IO durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden. Die Unterscheidung zwischen den Begriffen „Klage“ und „Einrede“ in § 43 Abs 1 IO ist wesentlich, weil die Anfechtung durch Einrede an die einjährige Frist des § 43 Abs 2 IO nicht gebunden ist. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0064680.]