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Neu Dokument-ID: 1233748

Daniela Michlits | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1.7 Haftung gem § 6a KommStG, § 6a Wr. DienstgeberabgabeG

Gem § 6a KommStG gilt: „Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.“

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