5.4.4 Unzulässigkeit von Sonderbegünstigungen
§ 150a IO regelt die Unzulässigkeit von Sonderbegünstigungen. So ist eine Vereinbarung des Schuldners oder anderer Personen mit einem Gläubiger, wodurch diesem vor Abschluss des Sanierungsplans oder in der Zeit zwischen dem Abschluss und dem Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses besondere Vorteile eingeräumt werden, ungültig. Der Begriff der Vereinbarung iSd § 150 a IO ist nach dem Zweck der Vorschrift, die sich gegen typischerweise verheimlichte Sonderabreden richtet, weit zu verstehen. Erfasst sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte. § 150a IO kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn keine Annahme des Sanierungsplans erfolgt.