10.16.3 Frist für die Geltendmachung
Gem § 43 Abs 2 IO muss die Anfechtung durch Klage bei sonstigem Erlöschen des Anspruchs binnen Jahresfrist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um eine materriell-rechtliche Ausschlussfrist, deren Ablauf von Amtswegen zu berücksichtigen ist. • [Fußnote: SZ 45/80.] Wird die Anfechtungsklage zu spät erhoben, ist diese daher abzuweisen. Eine Verlängerung der Frist des § 43 Abs 2 IO ist nicht vorgesehen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Mit Ablauf der Frist erlischt der Anfechtungsanspruch. • [Fußnote: OGH 22.03.1984, RdW 1985, 43.]