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Dokument-ID: 922365
8.4 Zwingende Einleitungshindernisse
Die IO normiert zwingende Einleitungshindernisse, bei deren Vorliegen das Abschöpfungsverfahren nicht durchzuführen ist. Dadurch sollen unredliche Schuldner vom Abschöpfungsverfahren und der damit möglichen Restschuldbefreiung ausgeschlossen werden.