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Dokument-ID: 974876
8 Auswirkungen der Insolvenz auf Handelsvertreterverträge
Allgemeines
Gem § 1 Abs 1 HVertrG ist Handelsvertreter, wer von einem anderen (im Folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt.