8.10.2 Pfandrecht an beweglichen Sachen
Mit der Einräumung eines Pfandrechts wird dem Gläubiger das gegen jedermann wirkende Vorzugsrecht eingeräumt, sich bei Nichterfüllung seiner Forderung aus bestimmten Vermögensstücken zu befriedigen. Die verpfändete Sache kann dabei vom Schuldner selbst oder von einem Dritten beigestellt werden. § 447 ABGB definiert das Pfandrecht wie folgt: „Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger einräumt, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen.“