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Dokument-ID: 920668
1.3 Offene Gesellschaft – Auswirkungen der Verfahrenseröffnung
Gem § 105 UGB ist eine offene Gesellschaft (OG) eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist kraft gesetzlicher Anordnung rechtsfähig.