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Dokument-ID: 869404
8.7 Auswirkungen auf Absonderungsrechte
Grundsatz
Zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bereits bestehende Absonderungsrechte werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Absonderungsrecht bedeutet, dass der Gläubiger ein Recht auf gesonderte Befriedigung aus einer zur Insolvenzmasse gehörenden Sache hat, zB ein Pfandrecht, das auf einer Liegenschaft einverleibt ist.