6.1 Ausscheidung von Forderungen und Sachen unbedeutenden Werts
Allgemeines
Der Gläubigerausschuss kann mit insolvenzgerichtlicher Genehmigung beschließen, dass von der Veräußerung von Forderungen, deren Eintreibung keinen ausreichenden Erfolg verspricht, sowie von der Veräußerung von Sachen unbedeutenden Wertes abzusehen ist. Diese Forderung oder Sache ist dann dem Schuldner zur freien Verfügung zu überlassen. Zuvor ist eine Prognoseentscheidung zu treffen, die ausgehend vom beabsichtigten Ausgang des Insolvenzverfahrens die konkreten Verwertungsaussichten einzuschätzen hat.