8.9.2 Abgrenzung Masse- und Schuldnerprozess
Verfahrensgegenstand
Gegenstand eines Masseprozesses ist ein vermögensrechtlicher Anspruch der Masse oder gegen sie. Nach der Rsp liegt ein Masseprozess auch dann vor, wenn zwar der Streitgegenstand die Masse nicht berührt, aber mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen derart eng verknüpft ist, dass sich ein stattgebendes Urteil unmittelbar auf die Masse auswirkt. • [Fußnote: Lovrek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 6 Rz 12 mwN.] Das Klagsvorbringen stellt die Grundlage für die Beurteilung dar, ob ein Masse- oder ein Schuldnerprozess vorliegt. • [Fußnote: Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 6 KO Rz 12.] Es besteht keine Vermutung zugunsten eines Schuldnerprozesses; solange aufgrund des Tatsachenvorbringens zweifelhaft ist, ob Ansprüche einen Massebezug haben, sind sie als Massebestandteil zu behandeln. • [Fußnote: Lovrek in Koller/Lovrek/Spitzer, IO § 6 Rz 13 mwN.] Bei streitigen Rechtsfragen hat das Gericht von Amtswegen die Frage der Massezugehörigkeit zu beurteilen. • [Fußnote: OGH 07.08.2001, 1 Ob 159/01s.] Masseprozesse sind gegen und durch den Masseverwalter zu führen; betrifft ein Rechtsstreit sowohl die Insolvenzmasse als auch das freie Schuldnervermögen, liegt ein Masseprozess vor, der allein vom Masseverwalter zu führen ist. • [Fußnote: Wahle, ÖBl 1964, 9.] Der Schuldner kann aufseiten des Masseverwalters dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten, sofern die Voraussetzungen für eine Nebenintervention vorliegen. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0107560.]