10.2.2 Behauptungs- und Beweislast
Da es sich bei der Befriedigungstauglichkeit um eine Anfechtungsvoraussetzung handelt, ist diese vom Masseverwalter zu behaupten und zu beweisen. • [Fußnote: OGH 24.02.2000, 6 Ob 235/99y.] Die Intensität des notwendigen Vorbringens richtet sich nach dem Einzelfall. Dort, wo sich schon aus der Rückabwicklung der Leistung typischerweise eine Erhöhung des Befriedigungsfonds der Gläubiger ergibt, erübrigt sich ein spezifisches Vorbringen; die Rsp nimmt einen Prima-facie-Beweis zugunsten der Anfechtung an, der die Klage fürs Erste als befriedigungstauglich erscheinen lässt. • [Fußnote: OGH 22.10.2001, 1 Ob 10/01d.]