Neu
Dokument-ID: 1129370
10.3.3 Beweislast
Die Gläubigerbenachteiligung hat der Insolvenzverwalter zu behaupten und zu beweisen. • [Fußnote: OGH 22.04.1997, 4 Ob 99/97f.] Ein Energieversorgungsunternehmen kann, soweit es um die Prognose der Gläubigerbenachteiligung geht, nicht mit einer Bank verglichen werden, weil es ihm in der Regel kaum möglich ist, die finanziellen Verhältnisse und die Rentabilität eines Unternehmens zu analysieren. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0106736.]