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Neu Dokument-ID: 920466

Barbara Pogacar - Markus Weisser | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.2 Erlag bei Gericht

Anwendungsvoraussetzungen

Beträge, die auf bestrittene Forderungen sowie Forderungen entfallen, die nur auf Sicherheitsleistung gerichtet oder die gem § 132 Abs 4 IO nur mit dem Ausfall zu befriedigen sind, hat der Insolvenzverwalter gem § 133 Abs 1 IO bei Gericht zu erlegen. Die Sicherstellung ist nicht von einem Antrag abhängig. Dasselbe gilt für Beträge, die auf bedingte Forderungen entfallen, für die gem § 16 IO nur Sicherstellung verlangt werden kann, es sei denn, dass die Bedingung auflösend ist und dass der Gläubiger Sicherheit leistet. Die Sicherstellung für bedingte Forderungen ist zur selben Zeit und im gleichen Rang vorzunehmen wie die Auszahlung der unbedingten Forderungen. Es kann nicht die Gleichstellung einer bedingten mit einer unbedingten Forderung verlangt werden.

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