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Dokument-ID: 1174884
5.4.2 Rechte der Masse- und Insolvenzgläubiger
Keine Beeinträchtigung von Massegläubigern
Die Ansprüche des Massegläubigers entstehen ausschließlich durch oder während des Insolvenzverfahrens. Dazu gehören unter anderem die Gerichtskosten und die Vergütung, die dem Insolvenzverwalter zusteht. § 150 Abs 1 IO bestimmt, dass Massegläubiger voll befriedigt werden müssen. Der Sanierungsplan darf daher nicht in die Rechte von Massegläubigern eingreifen. Ein dennoch vorgesehener Eingriff würde den Sanierungsplan unzulässig machen.