Neu
Dokument-ID: 920483
8.6 Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
Klagsrecht
Insolvenzgläubiger können gem § 60 Abs 1 IO unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigte Forderung auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Wenn das Insolvenzverfahren infolge eines Sanierungsplans aufgehoben (§ 152b Abs 2) wird, gilt dies auch für Massegläubiger.