Neu
Dokument-ID: 1130491
8.4.4 Vertragsauflösungs- und Rücktrittsrecht der Vertragspartner des Schuldners
§ 21 IO hindert den Vertragspartner des Schuldners grundsätzlich nicht daran, vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsrechte auszuüben. Der Vertragspartner kann Dauerschuldverhältnisse auch wegen Zahlungsverzugs kündigen.