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Dokument-ID: 1137837
9.2.6 Ansprüche des Bürgen
Sicherstellungsanspruch
Durch Säumigkeit des Gläubigers nach Fälligkeit der Schuld wird der Bürge nicht von der Bürgschaft befreit. Hat der Bürge mit Einwilligung des Schuldners die Bürgschaft geleistet, kann er von ihm verlangen, dass er ihm Sicherheit verschafft (§ 1364 ABGB). Dieser Sicherstellungsanspruch steht auch dem Bürgen und Zahler zu. • [Fußnote: Ohnmeyer/Klang 244.]