9.2.2 Form
Eine gültige Bürgschaft bedarf der Schriftform. Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, kann die Bürgschaftsverpflichtung zwar erfüllt, aber nicht erzwungen werden. Das Schriftformgebot bezieht sich nur auf die Verpflichtungserklärung des Bürgen, nicht auf die Annahmeerklärung des Gläubigers. Es ist ausreichend, wenn dieser die schriftliche Erklärung des Bürgen mündlich oder auch stillschweigend annimmt. Zur Wahrung des Schutzzweckes müssen aus der Bürgschaftserklärung die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung (Gläubiger, Schuldner, Bezeichnung und Umfang der Schuld, Willenserklärung, für eine fremde Schuld einzustehen) unmittelbar hervorgehen. Mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen sind nur wirksam, sofern dadurch die Haftung des Bürgen nicht erweitert oder verschärft wird. Auch nachträgliche Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform dann, wenn die Haftung des Bürgen erweitert oder verschärft wird. • [Fußnote: Wagenreiter in Knauder/Marzi/Temmel, Wirtschaftsverträge, Bankgarantie und Bürgschaft.]