© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1137833

Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.2.2 Form

Eine gültige Bürgschaft bedarf der Schriftform. Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, kann die Bürgschaftsverpflichtung zwar erfüllt, aber nicht erzwungen werden. Das Schriftformgebot bezieht sich nur auf die Verpflichtungserklärung des Bürgen, nicht auf die Annahmeerklärung des Gläubigers. Es ist ausreichend, wenn dieser die schriftliche Erklärung des Bürgen mündlich oder auch stillschweigend annimmt. Zur Wahrung des Schutzzweckes müssen aus der Bürgschaftserklärung die wesentlichen Merkmale der Bürgschaftsverpflichtung (Gläubiger, Schuldner, Bezeichnung und Umfang der Schuld, Willenserklärung, für eine fremde Schuld einzustehen) unmittelbar hervorgehen. Mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen sind nur wirksam, sofern dadurch die Haftung des Bürgen nicht erweitert oder verschärft wird. Auch nachträgliche Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform dann, wenn die Haftung des Bürgen erweitert oder verschärft wird. • [Fußnote: Wagenreiter in Knauder/Marzi/Temmel, Wirtschaftsverträge, Bankgarantie und Bürgschaft.] 

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Insolvenzrecht in unserem Shop! Zum Shop