1.5.2 Ablauf und Wirkungen des Insolvenzverfahrens
Gem § 80 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht von Amts wegen einen Insolvenzverwalter zu bestellen, der die Geschäfte des Schuldners grundsätzlich weiterführt. Wurde ein Sanierungsplan angenommen und erfüllt der Schuldner weitere Voraussetzungen nach § 169 IO, kann er die Eigenverwaltung und somit die Verfügungsbefugnis behalten, untersteht aber der Aufsicht des Sanierungsverwalters. Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung der Verträge (unter anderem besondere Lösungsrechte im Arbeitsverhältnis) bedürfen jedoch der Zustimmung des Sanierungsverwalters.