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Dokument-ID: 920666
1.2 Exkurs Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) handelt es sich um keine juristische Person. Zurechnungssubjekt von Rechten und Pflichten sind daher stets die Gesellschafter selbst, niemals die GesbR. Über das „Vermögen“ der GesbR kann daher auch kein Insolvenzverfahren eröffnet werden.