1.1 Allgemeines
Eine juristische Person, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wird durch die Verfahrenseröffnung aufgelöst, hört damit aber nicht zu bestehen auf. Sie tritt vielmehr nur in das Stadium der Liquidation. • [Fußnote: VwGH 11.01.1927, Slg 14.597 (A).] Auch die Unternehmereigenschaft geht erst durch die Betriebsstilllegung und nicht bereits durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verloren. • [Fußnote: OGH SZ 39/128.] Ebenso bewirkt die Auflösung einer OG oder KG durch die Verfahrenseröffnung noch nicht ein Erlöschen des Gesellschaftsverhältnisses. • [Fußnote: Mohr, IO, 11. Auflage, § 2 IO E 111.] In den folgenden Kapiteln soll dargestellt werden, welche Auswirkungen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Gesellschaften und ihre Gesellschafter und Organe hat.