1.4 Kommanditgesellschaft – Auswirkungen der Verfahrenseröffnung
Gem § 161 Abs 2 iVm § 131 Z 3 UGB wird die Kommanditgesellschaft (KG) durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft, durch die Umbenennung des Sanierungsverfahrens in Konkursverfahren oder durch die rechtskräftige Nichteröffnung oder Aufhebung des Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens aufgelöst. Die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit oder ohne Eigenverwaltung führt hingegen nicht zur Auflösung der Kommanditgesellschaft.