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Dokument-ID: 1268239
8.2.2 Wohnrechte des Schuldners und seiner Familie
Wohnrecht des Schuldners
Wenn der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Haus oder in einer Eigentumswohnung wohnt, findet auf die Überlassung und Räumung der Wohnung § 105 EO sinngemäß Anwendung. Dem Schuldner sind die für ihn und für seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnräume zu überlassen, worüber das Insolvenzgericht zu entscheiden hat. • [Fußnote: MietSlg 41.617.]