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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.6.1 Anfechtung von Rechtshandlungen

§ 172 Abs 1 Z 1 IO ordnet an, dass die Anfechtung gem den §§ 27 ff IO dem Sanierungsverwalter vorbehalten ist. Davon erfasst sind alle zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen notwendigen Rechtshandlungen und damit auch das Einbringen von Anfechtungsklagen. • [Fußnote: König, Anfechtung, 5. Auflage, Rz 19/4.]  Das Erheben von Anfechtungsklagen durch den Sanierungsverwalter wird aber wohl nur dann sinnvoll sein, wenn ein Vorgehen gem § 157i Abs 1 IO geplant ist. • [Fußnote: Riel, ZIK 2010/183, 132.]  Den Gläubigern gegenüber hingegen kommt im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung keine Anfechtungsbefugnis zu. • [Fußnote: König, ZIK 2012/7, 11.] 

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