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Dokument-ID: 1137824
9.1.7 Rückgriff bei Zahlung aus Bankgarantie
Wer eine fremde Schuld bezahlt, für die er persönlich oder mit bestimmten Vermögensstücken haftet, tritt in die Rechte des Gläubigers und ist befugt, von dem Schuldner den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 Satz 1 ABGB). Zu diesem Ende ist der befriedigte Gläubiger verpflichtet, dem Zahler alle vorhandenen Rechtsbehelfe und Sicherungsmittel auszuliefern (§ 1358 Satz 2 ABGB).