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Dokument-ID: 867856
7.9.9 Schiedsklausel
Schiedsklausel
- Die Vertragsparteien vereinbaren zur Entscheidung von allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Unternehmenskaufvertrag und allfälligen mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehenden, weiteren künftigen Vereinbarungen sowie allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnissen die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts bestehend aus drei Schiedsrichtern unter Ausschluss des Rechtswegs. Das Schiedsgericht ist auch für die Entscheidung der Frage des gültigen Zustandekommens, des Bestandes oder Nichtbestandes oder einer allfälligen Anfechtung dieses Unternehmenskaufvertrages, für eine allfällige Widerklage aus den vorgenannten Rechtsgründen sowie zur Festsetzung der Kosten der Schiedsrichter und des Kostenersatzes der Parteien des Schiedsverfahrens zuständig.
- Zur Anrufung des Schiedsgerichts hat die klagende Partei die Klage an die beklagte Partei mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln und gleichzeitig einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Zur Fristwahrung genügt die Absendung an die in diesem Vertrag angeführte oder nachträglich schriftlich bekannt gegebene neue Adresse der beklagten Partei. Die beklagte Partei hat innerhalb von vier Wochen ihren Schiedsrichter mittels eingeschriebenen Briefes an die klagende Partei bekannt zu geben. Diese Schiedsrichter müssen entweder Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder sein. Sofern sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von vier Wochen auf die Person des Obmannes, der ein Rechtsanwalt zu sein hat, einigen, ist der Obmann über Antrag auch nur einer Partei durch den Präsidenten des österreichischen Rechtsanwaltskammertages zu bestellen. Gleiches gilt, wenn die beklagte Partei ihren Schiedsrichter nicht rechtzeitig bekannt gibt.
- Sollte nach Anrufung des Schiedsgerichts aufgrund dieses Unternehmenskaufvertrages eine Schiedsklage aufgrund eines anderen mit diesem Vertrag zusammenhängenden Rechtsverhältnisses erhoben werden, so ist das zuerst angerufene Schiedsgericht zur Entscheidung aller Schiedsklagen aus diesen Verträgen und Rechtsverhältnissen zuständig.
- Das Schiedsgericht tagt in Wien. Die Verfahrenssprache ist Deutsch.
- Das Schiedsgericht hat sich nach Vorliegen von Klage und Klagebeantwortung um eine einvernehmliche Lösung des Streitfalles zu bemühen.
- Der Schiedsspruch ist zu begründen.