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Dokument-ID: 1130515
5.3 Änderung der Verfahrensbezeichnung
Die Bezeichnung des Insolvenzverfahrens als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung ist in Konkursverfahren abzuändern, wenn
- der Insolvenzverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen, oder
- der Schuldner den Sanierungsplanantrag zurückzieht oder das Gericht den Antrag zurückweist oder
- der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung abgelehnt und die Tagsatzung nicht erstreckt wurde oder
- dem Sanierungsplan vom Gericht die Bestätigung versagt wurde.