10.1.2 Begriff der Rechtshandlung
Rechtshandlungen sind gewollte Handlungen des Schuldners oder Dritter, die in irgendeiner Weise rechtliche Wirkungen hervorrufen können. • [Fußnote: OGH 22.10.2002, 10 Ob 99/02k.] Nach der Rsp sind daher auch Rechtshandlungen anfechtbar, die in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen vorgenommen wurden, wie etwa die Ausstellung einer Urkunde über einen mündlich geschlossenen Vertrag oder auch die Unterfertigung verbücherungsfähiger Urkunden. • [Fußnote: RIS-Justiz RS0064188; 0050539.]