8.10.1 Eigentumsvorbehalt
Der Eigentumsvorbehalt ist ein häufig verwendetes Mittel der Kreditsicherung, der allerdings nicht gesetzlich geregelt ist. Wenn eine Sache auf Kredit verkauft wird, so wird damit der Zweck verfolgt, dem Käufer den sofortigen Gebrauch an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer trägt dabei aber das Risiko einer späteren Zahlungsunfähigkeit des Käufers. Diese Gefahr wird durch die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts reduziert, in dem der Verkäufer die Sache nur unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen und vollständigen Kaufpreiszahlung übereignet. Auch ohne besondere Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts soll ein kurzfristiger Eigentumsvorbehalt gelten, wenn der Verkäufer in Erwartung der sofortigen pflichtgemäßen Gegenleistung in Vorleistung tritt. • [Fußnote: Koziol-Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I, 14. Aufl, Rz 1312 ff.]