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Dokument-ID: 1130639
5.11.5 Rekurs bei Bestätigung/Versagung der Bestätigung
Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann gem § 155 Abs 1 IO Rekurs erhoben werden von
- jedem Beteiligten, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat,
- jedem Mitschuldner und Bürgen des Schuldners,
- Massegläubigern bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs 1 Z 1 und Z IO genannten Voraussetzungen (Zahlung oder Sicherstellung der Masseforderungen)