1.1.4 Begünstigtes Austrittsrecht des Arbeitnehmers
Gem § 25 Abs 3 IO sind nur auf Entgeltansprüche vor Insolvenzeröffnung gestützte vorzeitige Austritte wegen Entgeltvorenthaltung als rechtsunwirksam zu qualifizieren. Fraglich ist, wie Sachverhalten zu beurteilen sind, in denen Arbeitnehmer nach ihrem erklärten Austritt wegen offener Entgeltansprüche vor Insolvenzeröffnung nicht zum Dienst erscheinen. Ein Entlassungsgrund wird wohl erst dann anzunehmen sein, wenn der Arbeitnehmer in Unkenntnis der Rechtslage ist, vom Insolvenzverwalter über die rechtliche Situation aufgeklärt wird und dennoch weiterhin nicht zum Dienst erscheint.